Steuern sparen durch freiwillige Steuererklärung

freiwilligestreuer01

Durch Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung besteht die Möglichkeit auf Erhalt einer Steuerrückzahlung, die ohne Steuererklärung vom Finanzamt einbehalten wird. Abhängig beschäftigte Personen sind in Spanien von der Steuererklärungspflicht befreit, wenn ihr Jahreseinkommen ausschließlich aus Arbeitseinkünften  besteht und diese unter 22.000 € liegen.

 

Auch wenn Sie Einkünfte aus mehr als einer abhängig beschäftigen Tätigkeit beziehen, bleiben Sie weiterhin von der Steuererklärungspflicht befreit, wenn diese in Ihrer Gesamtheit nicht mehr als 11.200 € betragen.

Befinden Sie sich innerhalb der genannten Einkommensgrenzen, sind Sie von der Steuererklärungspflicht befreit, da Ihr Arbeitgeber die entsprechende Einkommensteuer bereits als Rückstellungen von Ihrem monatlichen Einkommen abzieht und diese in Ihrem Namen an das Finanzamt abführt. Gerade im Fall von befristeten Arbeitsverträgen, Teilarbeitslosigkeit usw. übersteigen die Rückstellungen grundsätzlich den endgültig  zu zahlenden Steuerbetrag, womit ein Rückzahlungsrecht zu Ihren Gunsten entsteht.

Um die mögliche Steuerrückzahlung zu erhalten, ist es jedoch notwendig einen Steuererklärungs-Entwurf zu beantragen und diesen zu bestätigen. Da Ihr einziges Einkommen aus Arbeitseinkommen besteht, ist es normalerweise nicht einmal nötig Änderungen vorzunehmen und es reicht aus den vom Finanzamt automaisch  angefertigten Entwurf zu bestätigen und Ihre Bankverbindung anzugeben.

Wenn Sie über die elektronische Unterschrift verfügen oder bereits im letzten Jahr eine Steuererklärung abgegeben haben, können Sie den ganzen Vorgang innerhlab von 5 Minuten über die Internetseite des Finanzamtes abschliessen.

 

Hierzu befolgen Sie diese 2 einfachen Schritte:

 

1. Beantragung des Entwurfes:

Den vom Finanzamt automatisch angefertigten Entwurf können Sie über die Internetseite des Finanzamtes beantragen und direkt im selben Augenblick als PDF-Datei herunterladen. Hierzu geben Sie Ihre N.I.E, Ihren Nachnamen sowie den geforderten Vergleichswert der letzten Steuererklährung an (Casilla xx). Link zum Finanzamt (Solicitar borrador)

Erste Erklärung: Wenn Sie im Vorjahr keine Steuererklärung abgegeben haben und somit nicht über den geforderten Vergleichswert (Castilla xx) verfügen, können Sie sich mit der elektronischen Unterschrift auf der Internetseite des Finanzamtes registrieren und erhalten auf diese Weise ebenfalls Zugriff auf Ihre Steuererklärung.

Verfügen Sie weder über die letzte Steuererklärung noch über die elektronische Unterschrift, ist es notwendig sich vor Ort beim Finanzamt anzumelden. (Link zur Anmeldung vor Ort: Cita previa)

Hierbei ist zu beachten, dass es ev. zeitsparender ist die elektronische Unterschrift zu beantragen und die Steuererklärung somit wie im vorherigen Abschnitt beschrieben erledigen zu können.

 

 

2. Bestätigung des Entwurfs:

Nachdem Sie den Entwurf durchgesehen haben, können Sie diesen im Fall der positiven Rückzahlung durch die Angabe des in dem heruntergeladenen Entwurfs enhaltenen Vergleichswert (Referencia) bestätigen. Um den Bestätigungsvorgang abzuschliessen werden Sie aufgefordert Ihre Bankverbindung (IBAN) anzugeben. Link zum Bestätigen des Entwurfs (Confirmar borrador).

Nach Abschluss des Vorgangs wird Ihnen der zurückzuzahlende Betrag direkt auf das von Ihnen angegeben Bankkonto überwiesen. Um im nächsten Jahr die Steuererklärung noch schneller erledigen zu können, ist es sehr zu empfehlen die Steuererklärung auszudrucken oder die heruntergeladene PDF-Datei sicher abzuspeichern.

Wenn Sie neben Ihrem Gehalt andere zu versteuernde Einkünfte haben, die nicht automatisch in der Steuererklärung erfasst werden (z.B. Mieteinnahmen), müssen Sie den Entwurf vor dem Bestätigen entsprechend anpassen.

 

Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation und geben für Sie auch gern die entsprechenden Steuererklärungen ab. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

Autor: 

icon sander 500 2Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
sander@sspartners.es
Tel: (+49) 05105 60 899 64
Tel: (+34) 951 12 00 69
Facebok LinkedIn Amazon
 
 

 es whatsapp(+34)  951 12 13 06

   

Geschäftszeiten:   

8:30 - 13:30 Uhr 

14:00 - 16:00 Uhr 

(Freitag nur Vormittags)  

 

Terminwunsch:

Termin Erstgespräch  

info@sspartners.es 

Kanzlei in Málaga (Spanien)   

Non-Resident-Taxation in Spanien: Fester Steuersatz von 24% für Auswanderer

non resident tax

Auswandern nach Spanien kann für viele Arbeitnehmer oder Geschäftsführer zum Steuervorteil werden, da Arbeitnehmer die nach Spanien ziehen um dort zu arbeiten, ihre Arbeitseinkünfte 5 Jahre lang als „Non-Resident" zum festen Steuersatz von 24% besteuern können.

Weiterlesen...

Besteuerung der privaten Altersvorsorge in Spanien

altersvorsorge01

Die in Spanien als "Plan de pensiones" bezeichnete private Altersvorsorge, ermöglicht es die Besteuerung von Beiträgen und Gewinnen auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern und somit das zu versteuernde Einkommen bis zu 8.000 Euro im Jahr zu verringern. Die Vor- und Nachteile gegenüber den Lebensversicherungen und Investmentfonds zu kennen ist bei der Wahl oft entscheidend.

Weiterlesen...


listaconsulado02 de
aeat dedsj02 de    pae02 de  buch01 de

 

Kontakt: 

(+34) 951 12 13 06
Plaza de la Marina 2,  6º izq.
29015 Málaga (Spanien)

info@recht-spanien.com 
Facebook Twitter I Google+