Verspätungszuschlag und Bußgelder

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In Spanien wird grundsätzlich zwischen Verspätungszuschlägen (Recargos) und Bußgeldern (Multas) unterschieden. Bei den ersten ist es besonders wichtig herauszustellen, dass diese nicht wie in anderen Ländern nicht in ein schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten des Steuerzahlers begründet sind und einzig und allein auf die verspätete Zahlung zurückzuführen sind.

 

In der Praxis bedeutet das, dass es so gut wie keine Möglichkeit gibt diese Zahlungen selbst bei Nachweis der Schuld eines Dritten (Banken, Steuerberater, usw.) zu umgehen. Ist ein Dritter für die Zuschläge verantwortlich, ist später gegen diesen vorzugehen. Nur in wenigen Ausnahmefällen von höherer Gewalt (Covid, allgemeiner Ausfall der Systeme einer Bank o. ä.) hat das Finanzamt von sich aus auf diese Zuschläge verzichtet.

Zuschläge sind somit keine Strafen, sondern Aufschläge wegen verspäteter Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Bußgeldern bzw. Steuerstrafen (Multas) gelten hingegen bei fest gestellten Verstößen nach Prüfung oder Aufforderung durch die Behörde. Auch hier gibt es seit Juli 2021 höhere Abschläge: 30 % bei Einvernehmen, zusätzlich 40 % bei fristgerechter Zahlung.

Es sind somit die folgenden Fälle zu unterscheiden:

 

1. Zuschlag bei verspäteter Erklärung ohne Aufforderung

Seit dem 11. Juli 2021, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerbetrug (Gesetz 11/2021), gilt ein neues, günstigeres Zuschlagssystem. Das vorher geltende System war aufgrund der Pauschalen, die gegen die europäische Rechtsprechung verstoßen nicht mehr tragbar. Mit dem neuen System wird die Berechnung verhältnismäßiger, denn es wird ein Zuschlag von 1 % für jeden vollen Verspätungsmonat innerhalb der ersten 12 Monate erhoben. Es fallen keine weiteren Säumniszinsen an, solange die Verspätung nicht mehr als 12 Monate beträgt. Bei einer Verspätung von mehr als 12 Monaten wird ein pauschaler Zuschlag von 15 % erhoben und ab dem 13. Monat fallen zusätzlich Säumniszinsen an.

Beispiel:

Erklärung 3 Monate verspätet → 3 % Zuschlag.

Erklärung 14 Monate verspätet → 15 % Zuschlag + Zinsen ab dem 13. Monat.

 

2. Zuschläge im Vollstreckungsverfahren (Apremio)

Wenn nach Fristablauf nicht gezahlt wurde und das Vollstreckungsverfahren beginnt, gelten folgende Zuschläge, abhängig vom Zeitpunkt der Zahlung:

 

- Vollstreckungszuschlag von 5 %, wenn die Zahlung er folgt, bevor die Mahnung (Providencia de Apremio) zugestellt wurde. Dies gilt auch für Erklärungen mit Lastschrifteinzug die aufgrund von fehlendem Saldo nicht eingezogen werden konnten.

- Ermäßigter Zuschlag von 10 %, wenn nach Zustellung gezahlt wird, jedoch noch innerhalb der durch die Behörde gesetzten Zahlungsfrist. 

- Vollstreckungszuschlag von 20 %, wenn die Frist nach der Mahnung abläuft. In diesem Fall fallen zusätzlich Säumniszinsen ab dem Ende der freiwilligen Zahlungsfrist an.

 

 

 

3. Bußgelder und Sanktionen

Steuerliche Sanktionen sind Geldbußen, die von der spanischen Steuerbehörde (AEAT) verhängt werden, wenn steuerliche Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden. Sie erfolgen im Rahmen eines formellen Sanktionsverfahrens gemäß dem spanischen Allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria – LGT).

Damit eine Sanktion verhängt werden kann, müssen fünf gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein: Handlung/Unterlassung, Verschulden, ein im Gesetz geregelter Tatbestand, potenzieller Schaden und kein gesetzlich anerkannter Rechtfertigungsgrund.

Der Schaden ist grundsätzlich die fehlende Steuerzahlung und das Verschulden kann sich auch um eine in Unwissenheit begründete Unterlassung der Zahlung bzw. Abgabe der Erklärungen begründen.

Es wird grundsätzlich wie folgt unterschieden:

a) Leichte Verstöße: Bemessungsgrundlage ≤ 3.000 €, ohne Verschleierung. Sanktion: bis zu 50 % der geschuldeten Steuer.

b) Schwere Verstöße: Bemessungsgrundlage > 3.000 €, mit Anzeichen von Täuschung. Sanktion: 50 % bis 100 % der geschuldeten Steuer.

c) Sehr schwere Verstöße: Betrügerisches Verhalten, systematische Steuerumgehung oder hohe Beträge. Bemessungsgrundlage sehr hoch (> 150.000 € oder > 75 % des geschuldeten Betrages). Sanktion: bis zu 150 % der ge schuldeten Steuer.

 

Ermäßigungen bei Einverständnis und Sofortzahlung

Die Zuschläge oder Bußgelder können grundsätzlich um 30 % reduziert werden, wenn diese nicht angefochten werden („conformidad“). Es findet eine weitere Reduzierung von 25 % statt, wenn fristgerecht gezahlt oder mit garantiert gestundet wird.

Beispiel:

Bei einer schweren Strafe mit einem Bußgeld von 100% der Steuer, bleibt bei Einverständnis und direkter Zahlung eine effektive Belastung von 57,75 %.

 

Verjährungsfristen

Allgemeine Verjährungsfrist: 4 Jahre für die Geltendmachung von Sanktionen durch die AEAT. Ein eingeleitetes Sanktionsverfahren unterbricht diese Frist.

 

Straftat und Steuerstraftatbestand

Ein Steuerstraftatbestand liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich Steuern, Abgaben oder Steuervergünstigungen gegenüber dem spanischen Staat, einer autonomen Gemeinschaft, der EU oder anderen Körperschaften hinterzieht und die hinterzogene Summe 120.000 € pro Steuer und Steuerjahr übersteigt.

Folgende vorsätzliche Handlungen (keine bloßen Irrtümer) können eine Steuerstraftat darstellen:

- Umgehung der Steuerzahlung (z. B. durch falsche Angaben)

- Ungerechtfertigte Rückerstattungsanträge

- Missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen

Entscheidend ist dabei immer der Vorsatz („dolo“), der Schaden und das dieser die 120.000€ pro Steuer und Steuerjahr übersteigt. Es ist zu beachten, dass in Tateinheit auch oftmals andere Straftaten begangen werden können, auch wenn aufgrund des Betrages keine Straftat der Steuerhinterziehung vorliegt. Oft in Tat einheit oder Tatmehrheit begangene Straftaten sind z. B: Urkundenfälschung, Betrug, unaufrichtige Geschäftsführung usw. 

 

Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

Autor:

icon rike 500px 01Rike Füllgraf
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin

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