Spanien als Holdingstandort

 Spanien als Holdingstandort


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In der internationalen Steuerplanung spielen Holdingstrukturen eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen es Unternehmensgruppen, Beteiligungen effizient zu verwalten, Gewinne steueroptimiert weiterzuleiten und steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden.

Spanien ist seit Jahren, dank der Umsetzung europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie und dem nationalen ETVE-Regime (Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros), ein attraktiver Standort für internationale Holdings.
Doch: Diese beiden Systeme sind nicht identisch - und eine ETVE ist keineswegs zwingend, um von der EU-Steuerfreiheit zu profitieren.

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU) regelt die steuerfreie Ausschüttung von Dividenden zwischen verbundenen EU-Gesellschaften und wird in Spanien durch Artikel 14.1.h des IRNR-Gesetzes (Impuesto sobre la Renta de no Residentes) umgesetzt.

Dieser Beitrag klärt auf, wann diese Regelung ausreicht und wann das ETVE-Regime sinnvoll ist, und welche steuerlichen Vorteile Spanien im internationalen Kontext bietet.

  

1. Die Umsetzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie im spanischen Recht: Steuerfreiheit innerhalb der Union

Die Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie im Art 14 des IRNR soll verhindern, dass Gewinne innerhalb eines Konzerns mehrfach besteuert werden - einmal bei der Tochtergesellschaft und nochmals bei der Muttergesellschaft.

Spanien hat zudem die Anforderungen der EU-Richtlinie zugunsten des Steuerpflichtigen modifiziert und die Mindestbeteiligung für die Quellensteuerbefreiung in Art. 14.1 h IRNR auf 5 % abgesenkt (statt der in der Richtlinie vorgesehenen 10 %).

Daher gilt unionsweit, Dividenden zwischen EU-Gesellschaften dürfen nicht doppelt besteuert werden und der Quellenstaat darf grundsätzlich keine Quellensteuer auf solche Ausschüttungen erheben.

Voraussetzungen für die Befreiung in Spanien:

  1. Die Muttergesellschaft hält mindestens 5 % des Kapitals der Tochter.
  2. Die Beteiligung besteht mindestens ein Jahr.
  3. Beide Gesellschaften sind in EU-Mitgliedstaaten steuerlich ansässig und körperschaftsteuerpflichtig.
  4. Es handelt sich nicht um eine reine Briefkastenstruktur (Substanznachweis).

 

Rechtslage Spanien- Deutschland:

In Spanien: Quellensteuer

Bei Ausschüttungen einer spanischen Tochtergesellschaft an eine deutsche Muttergesellschaft fällt aufgrund von Art. 14.1 h IRNR keine Quellensteuer an.
Spanien hat die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sogar zugunsten der Steuerpflichtigen erweitert und gewährt die Befreiung bereits ab einer Beteiligung von 5 % (statt der in der EU-Richtlinie vorgesehenen 10 %), sofern die Beteiligung mindestens ein Jahr gehalten wird.

In Deutschland: Körperschaftssteuer

Erhält die deutsche Muttergesellschaft eine Dividende aus Spanien, sind diese Erträge nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei.
Die verbleibenden 5 % werden nicht als Dividende besteuert, sondern gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Es handelt sich dabei um eine rein steuertechnische Korrektur – nicht um eine Besteuerung der Dividende an sich.

Ergebnis:
Durch die Kombination aus 0 % Quellensteuer in Spanien und der 95%-Freistellung in Deutschland sind Gewinnausschüttungen zwischen beiden Ländern praktisch steuerneutral.

Hinweis:
Art. 14.1 h IRNR betrifft ausschließlich die spanische Quellensteuer und setzt die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie um.
Die nationale Beteiligungsfreistellung in Spanien (95 %) auf die Dividenerträge im Rahmen der Körperschaftsteuer wird dagegen durch Art 21 LIS (Ley del Impuesto sobre Sociedades) geregelt.

 

2. Die ETVE-Regelung: Spaniens Sonderregime für internationale Holdings

Die ETVE (Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros) ist ein nationale Sonderregelung Spaniens, geregelt in den Artikeln 107-110 LIS.

Sie wurde geschaffen, um Spanien als Holdingstandort für weltweite Konzernstrukturen zu etablieren, insbesondere für Beteiligungen in Drittstaaten (z. B. Lateinamerika, USA, Schweiz).

 

Voraussetzungen für eine ETVE:

 

Steuerliche Vorteile:

 

Nur die Gewinne aus ausländischen Quellen („dividendos de fuente extranjera“) genießen diese Befreiung. Spanische (inländische) Gewinne der ETVE fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

 

Damit eignet sich die ETVE besonders für internationale Unternehmensgruppen, die Gewinne aus Lateinamerika, Asien oder den USA steuerneutral über Spanien leiten wollen. 

 

3. Art 14.1 h IRNR oder ETVE: wann was gilt

Ob die die Regelungen des Art. 14.1 h IRNR oder das spanische ETVE-Regime Anwendung findet, hängt im Wesentlichen davon ab, wo die verbundenen Gesellschaften ansässig sind und wohin die Gewinne fließen.

Grundsätzlich gilt:

 

4. Praxisbeispiel

Fall A – EU-intern:

Eine spanische S.L. schüttet Gewinne an ihre deutsche Mutter-GmbH aus.
Keine Quellensteuer in Spanien, 95 % Steuerfreiheit in Deutschland.

 

Fall B – Global Holding:

Struktur:
Eine spanische ETVE S.L. hält operative Gesellschaften in Mexiko, Chile und Kolumbien.
Gesellschafter der ETVE ist ein Schweizer Investor.

Ausschüttung:

Steuerwirkung:

Ergebnis: 

steuerneutrale Gewinnweiterleitung über Spanien – weder in Spanien noch in Deutschland oder Lateinamerika fällt eine Doppelbesteuerung an.

  

Fazit

Eine spanische Holdinggesellschaft kann auch ohne ETVE-Status steuerfrei Dividenden an eine deutsche Muttergesellschaft ausschütten.

Das ETVE-Regime ist jedoch ein zusätzliches spanisches Spezialinstrument, das die steuerfreie Gewinnbündelung und Ausschüttung auch für internationale (Nicht-EU-) Beteiligungen ermöglicht. Die Regelung soll ausländisches Kapital anziehen, nicht aber inländische Gewinne von der spanischen Besteuerung befreien. Es ist also ein internationales Holdinginstrument, kein generelles Steuerprivileg für alle Gewinne.

Spanien verbindet beide Welten - EU-Steuerfreiheit und globale Planungssicherheit und bleibt damit einer der strategisch interessantesten Holdingstandorte Europas.


Autor:  

icon lisa 500px 01Lisa Wörfel
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin

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Tel: (+34) 951 12 13 06
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