Zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Wohnsitz in Spanien
Viele Auswanderer nach Spanien verfügen weiterhin über Bankkonten, Aktiendepots oder Brokerkonten in Deutschland. Was auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, führt in der Praxis häufig zu einem erheblichen steuerlichen Fehler: Deutsche Banken behalten weiterhin Kapitalertragsteuer ein, obwohl diese bei Wohnsitz in Spanien im Ausland nicht geschuldet wird.
Diese zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer kann in Spanien nicht angerechnet werden und muss aufwendig in Deutschland zurückgefordert werden. Der folgende Artikel erläutert die Hintergründe, zeigt typische Fehler auf und erklärt, wie sich diese vermeiden lassen.
Steuerlicher Wohnsitz als entscheidender Anknüpfungspunkt
Für die Besteuerung von Kapitalerträgen ist nicht maßgeblich, wo sich das Bankkonto oder der Broker befindet, sondern ausschließlich der steuerliche Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.
Wer in Spanien als steuerlich ansässig gilt, unterliegt in Spanien der unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet, dass sämtliche Kapitalerträge – auch solche aus Deutschland oder anderen Ländern – in Spanien zu erklären und zu versteuern sind. (Ausnahme: Beckham Law).
Typischer Fehler: fehlende Meldung des Wegzugs bei Banken und Brokern
Ein besonders häufiger Fehler bei Auswanderern besteht darin, dass der steuerliche Wegzug aus Deutschland zwar beim Einwohnermeldeamt erfolgt, nicht jedoch bei den Banken oder Brokern.
In der Folge behandeln deutsche Finanzinstitute den Kunden weiterhin als inländischen Steuerpflichtigen und behalten automatisch 25% Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein.
In Spanien hingegen werden Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung der sogenannten Ersparnisbesteuerung (base del ahorro) nach einem progressiven Stufenmodell besteuert.
Zu den in Spanien steuerpflichtigen Kapitalerträgen zählen unter anderem:
- Zinsen aus Bankguthaben
- Dividenden aus Aktien und Fonds
- Erträge aus Investmentfonds und ETFs
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
Gerade bei kleinen und mittleren Kapitalerträgen ist die steuerliche Belastung in Spanien häufig deutlich günstiger als die pauschale Besteuerung von 25 % in Deutschland. Dies ergibt sich unmittelbar aus den geltenden Steuersätzen:
- 19 % bis zu einem Betrag von 6.000 €
- 21 % für den Teil zwischen 6.000 € und 50.000 €
- 23 % für den Teil zwischen 50.000 € und 200.000 €
- 27 % für den Teil zwischen 200.000 € und 300.000 €
- 28 % für Beträge über 300.000 €
Das Stufenmodell bewirkt, dass selbst bei höheren Kapitalerträgen ein erheblicher Teil weiterhin mit niedrigeren Steuersätzen besteuert wird. Umso problematischer ist es, wenn deutsche Banken weiterhin Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl der Steuerpflichtige bereits in Spanien ansässig ist.
Keine Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer in Spanien
Ein zentraler und oft unterschätzter Punkt ist, dass die in Deutschland zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer in Spanien nicht anrechenbar ist.
In der spanischen Einkommensteuer können grundsätzlich nur ausländische Quellensteuern angerechnet werden. Die deutsche Kapitalertragsteuer stellt jedoch keine Quellensteuer dar, sondern eine Abgeltungsteuer. Deutschland hat in dem Fall laut Doppelbesteuerungsabkommen kein Recht auf die Kapitalertragsteuer.
Die Konsequenz ist, dass die Kapitalerträge in Spanien vollständig versteuert werden müssen, während die in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann. Dies kann zu einer Doppelversteuerung führen. Die einzige Möglichkeit besteht darin, die Kapitalertragsteuer in einem separaten Verfahren in Deutschland zurückzufordern.
Dies führt in der Praxis zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und häufig zu erheblichen Liquiditätsnachteilen.
Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer in Deutschland
Wurde trotz steuerlichen Wohnsitzes in Spanien weiterhin deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten, bleibt nur der Weg der Rückerstattung durch die deutsche Finanzverwaltung.
Die Rückforderung erfolgt nicht automatisch, sondern muss aktiv beantragt werden. Zuständig ist in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Der Antrag wird für jedes Kalenderjahr separat gestellt und erfordert eine sorgfältige Aufbereitung.
Im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Verwendung der amtlichen Formulare
- Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes in Spanien, in der Regel durch eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung
- Nachweise über die einbehaltene Kapitalertragsteuer (z. B. Steuerbescheinigungen der Banken oder Broker)
Für die Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener deutscher Kapitalertragsteuer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung. Über dieses Verfahren können entsprechende Entlastungs- bzw. Erstattungsanträge gestellt werden:
BZSt - Elektronisches Antragsverfahren
Das Verfahren ist häufig zeitaufwendig und kann sich über mehrere Monate erstrecken.
Richtige Vorgehensweise zur Vermeidung unnötiger Steuerabzüge
Um das Antragsverfahren zu vermeiden, ist es zwingend erforderlich, den steuerlichen Wohnsitz korrekt zu kommunizieren.
In der Praxis ist dies heute in vielen Fällen vergleichsweise unkompliziert. Vor allem bei Online-Brokern kann die Änderung des steuerlichen Wohnsitzes häufig direkt im Kundenbereich online vorgenommen werden. Dort lässt sich der Wohnsitz im Ausland hinterlegen, sodass der Broker den Kunden künftig als Steuerausländer behandelt und keine deutsche Kapitalertragsteuer mehr einbehält.
Bei klassischen Banken oder einzelnen Brokern erfolgt die Wohnsitzänderung hingegen häufig über ein Formular zur „Änderung von Kundenstammdaten“, das auf der jeweiligen Website bereitgestellt wird. Dieses Formular ist ausgefüllt und ausgedruckt an die Bank oder den Broker zu übermitteln.
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
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Autor:
Rike Füllgraf
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin
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