Digitale Dienstleistungen in Spanien: Was ist steuerlich zu beachten?

Digitale Dienstleistungen in Spanien

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Immer mehr Selbständige und Unternehmen erzielen heute Umsätze über digitale Kanäle – sei es durch Downloads, Online-Kurse, Abonnements, Apps oder über Plattformen wie Amazon oder Etsy.
Steuerlich ist dabei entscheidend, ob eine elektronisch erbrachte (digitale) Dienstleistung vorliegt oder lediglich eine klassische Dienstleistung, die online erbracht wird. Diese Einordnung ist ausschlaggebend dafür, in welchem Land die Umsatzsteuer anfällt, welcher Steuersatz gilt und ob das OSS-Verfahren anzuwenden ist.

 

1) Was gilt steuerlich als digitale Dienstleistung?

Als digitale (elektronisch erbrachte) Dienstleistungen gelten Leistungen, die

- über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden und

- im Wesentlichen automatisiert erfolgen, also ohne nennenswertes menschliches Eingreifen.

Typische Beispiele sind: Downloads (E-Books, Vorlagen, Software-Lizenzen), Abonnements und Memberships und automatisierte Online-Kurse ohne Live-Unterricht.

Keine digitalen Dienstleistungen sind dagegen z. B. Online-Beratung per Videokonferenz, individuelles Coaching, Programmierungs- oder Designleistungen, da hier die persönliche Leistung im Vordergrund steht, auch wenn sie online erbracht werden.

 

2) An wen wird verkauft? Unternehmer oder Privatperson

Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist im nächsten Schritt zu klären, wer der Kunde ist:

A) Unternehmer (B2B)

In der Regel greifen die allgemeinen Leistungsortregeln, häufig mit Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Das OSS-Verfahren ist hier nicht relevant.

B) Privatpersonen (B2C)

Bei digitalen Dienstleistungen gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer fällt im Wohnsitzland des Kunden an – nicht im Sitzland des Anbieters. Erst bei B2C-Umsätzen wird OSS überhaupt relevant.

  

3) Wann muss das OSS-Verfahren angewendet werden?

Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) ist ein EU-weites Meldeverfahren, über das Unternehmer die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Umsätze an Privatpersonen zentral in einem einzigen EU-Mitgliedstaat erklären und abführen können, ohne sich in jedem einzelnen Kundenland steuerlich registrieren zu müssen.

Für Unternehmer, die nur in einem EU-Mitgliedstaat (z. B. Spanien) ansässig sind, sieht das EU-Recht eine Vereinfachung vor:

Solange die Summe aus

- grenzüberschreitenden B2C-Digitalleistungen und

- grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufen von Waren innerhalb der EU

nicht mehr als 10.000 € pro Jahr (netto) beträgt, kann weiterhin spanische IVA angewendet werden.

Sobald diese Grenze überschritten wird, ist zwingend:

- die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Kundenlandes anzuwenden und

- die Steuer über das OSS-Verfahren zu erklären (in Spanien: Modelo 369).

Das OSS-Verfahren ist damit keine Wahl, sondern verpflichtend, sobald die 10.000-€-Schwelle überschritten wird. Mehr zum Thema OSS-Verfahren lesen Sie hier in unserem Artikel: Onlinehandel und OSS (One-Stop-Shop)

 

4) Sonderfall Plattformen (Amazon, Etsy & Co.)

Bei Umsätzen über Plattformen ist zusätzlich zu prüfen, wer umsatzsteuerlich als Verkäufer gilt. Entscheidend ist dabei nicht, dass der Verkauf über eine Plattform erfolgt, sondern ob die Plattform oder der Anbieter als Leistender auftritt:

A) Plattform als Steuerschuldner:

In vielen B2C-Fällen wird die Plattform als sogenannter „fiktiver Verkäufer“ behandelt.

Steuerlich liegen hierbei regelmäßig zwei getrennte Leistungsaustausche vor:

- eine B2B-Leistung des Anbieters an die Plattform sowie 

- eine B2C-Leistung der Plattform an den Endkunden.

In diesen Fällen gilt die Plattform als Leistender gegenüber dem Endkunden und schuldet die Umsatzsteuer. Der Anbieter erbringt somit in diesem Fall keine eigene steuerpflichtige B2C-Leistung gegenüber dem Endkunden. Entsprechend sind diese Umsätze nicht vom Anbieter über das OSS-Verfahren zu erklären.

B) Anbieter als Verkäufer (Plattform als Vermittler):

Verkauft der Anbieter direkt an den Endkunden (z.B. über einen eigenen Webshop, eigenen Checkout oder wenn die Plattform lediglich vermittelnd tätig ist wie Beispielsweise bei ETSY möglich), bleibt der Anbieter selbst umsatzsteuerlicher Verkäufer und Steuerschuldner. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen für B2C-Umsätze vollumfänglich (Anwendung des Bestimmungslandsprinzip, 10.000-€-Schwelle und OSS).

Zwischen Plattform und Anbieter liegt hierbei regelmäßig eine B2B-Vermittlungsleistung vor, die umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen ist.

Empfehlung: Bei Umsätzen über Plattformen sollte stets geprüft werden, ob die Plattform oder der Anbieter als Verkäufer gilt (u. a. anhand von Vertragsbedingungen, Rechnungsstellung und Außenauftritt gegenüber dem Kunden). 

 

 

5) Praktische Schritte für Anbieter digitaler Dienstleistungen

  1. Leistung einordnen
    – automatisiert (digitale Dienstleistung) oder individuell?
  2. Kundentyp und Kundenland feststellen
    – Unternehmer oder Privatperson, Spanien oder EU-Ausland?
  3. 10.000-€-Schwelle laufend überwachen
    – bei Überschreitung: OSS (Modelo 369) verpflichtend anwenden.
  4. Steuererklärungen trennen
    – spanische IVA über Modelo 303,
    – OSS-Umsätze über Modelo 369.

 

Fazit:

Digitale Dienstleistungen unterliegen in der EU besonderen umsatzsteuerlichen Regeln. OSS wird verpflichtend, sobald mehr als 10.000 € B2C-Umsätze innerhalb der EU erzielt werden. Entscheidend sind daher die richtige Einordnung der Leistung, der Kundentyp und das Kundenland.

 

Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

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Autor:

icon lisa 500px 01Lisa Wörfel
spanische Steuerberaterin
Diplom-Finanzwirtin

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