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Unterschiede: Wohnsitz, N.I.E, Residencia

  • Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 18. März 2018 20:08
  • Geschrieben von Christoph Sander

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Jede in Spanien lebende Person stolpert früher oder später über Begriffe wie Aufenthalt, Wohnsitz, N.I.E, Residencia usw. Die verschiedenen Begriffe richtig abzugrenzen, ist besonders wichtig um rechtzeitig die verschiedenen Verwaltungsakte, Eintragungen und Anmeldungen vornehmen zu können, ohne hierbei in Verzug zu geraten.

Gerade im steuerlichen Bereich ist es wichtig, je nach Wohnsitz verschiedene Verwaltungsakte vorzunehmen und ggf. in den gesetzten Fristen die entsprechenden Steuererklärungen abzugeben.

 

N.I.E:

Die Ausländer-Identifikationsnummer (N.I.E), stellt in Spanien gleichzeitig die persönliche Steuernummer da und wird für so gut wie alle Verwaltungsakte benötigt. Auch wenn der Besitz der N.I.E oftmals fälschlicherweise als Wohnsitzvermutung benutzt wird, hat diese keinerlei Auswirkungen auf Ihren Wohnsitz, da sich dieser grundsätzlich erst nach 6 Monaten Aufenthalt im Jahr oder bei Beantragung der „Residencia“ begründet. In verschiedenen Fällen ist es sogar notwendig die N.I.E zu beantragen, obwohl Sie sich nicht oder noch nicht in Spanien aufhalten (z. B. Immobilienkauf, Steuern usw.). Weitere Informationen zur N.I.E finden Sie im Artikel: [N.I.E - Ausländer-Identifikationsnummer].

 

Wohnsitz (Residencia):

Der Wohnsitz ist grundsätzlich mit dem Begriff "Residencia" gleichzustellen, wird oftmals jedoch fälschlicherweise lediglich auf die Eintragung in das Zentrale-Ausländerregister der Policia Nacional bezogen. Weitere Informationen zur Beantragung der "Residencia" finden Sie in unserem Artikel: [Beantragung der spanischen "Residencia"].

Haben Sie Ihren Wohnsitz in Spanien, gelten Sie oftmals sowohl verwaltungstechnisch als auch steuerrechtlich bereits als ansässig, auch wenn Sie nicht als „residente" im Zentrale- Ausländerregister eingetragen sind. Hierbei ist zu beachten, dass der verwaltungstechnische Wohnsitz bis auf wenige Ausnahmen dem steuerrechtlichen Wohnsitz entspricht, denn in beiden Fällen gelten Sie als ansässig, wenn Sie sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten. Verwaltungstechnisch gelten Sie dennoch grundsätzlich erst dann als Resident, wenn Sie sich im Einwohnermeldeamt (Padrón de habitantes) und im Zentralen-Ausländerregister als „residente" eingetragen haben. Weitere Informationen zur Eintragung ins Einwohnermelderegister finden Sie im Artikel: [Einwohnermelderegister].

 

Im Gegensatz zum Einwohnermelderegister kann sich in das Zentrale- Ausländerregister lediglich bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen eingetragen werden. Weitere Informationen zur Eintragung ins Einwohnermelderegister finden Sie im Artikel: Erhalt der spanischen Residencia".

Haben Sie sowohl in Spanien als auch in Deutschland einen ständigen Wohnsitz und halten sich die Hälfte des Jahres in Spanien auf, ist Ihnen die Wohnsitzwahl praktisch freigestellt, denn je nachdem in welchem Land Sie sich ein halbes Jahr und einen Tag aufhalten, sind Sie dort wohnhaft (183 Tage).

Ungeachtet des verwaltungstechnischen Wohnsitzes, hat der steuerrechtliche Wohnsitz (residencia fiscal) wesentlich weitreichendere Konsequenzen, denn sobald Sie steuerrechtlich als "Residente" gelten, haben Sie sowohl Ihr Welteinkommen in Spanien zu versteuern als auch die entsprechenden steuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen (z.B. Steuererklärungen, Modelo 720). In dieser Hinsicht sind Sie als natürliche Person, nach Artikel 9 des spanischen Umsatzsteuergesetzes und entsprechend des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens, nicht nur wohnhaft in Spanien, wenn Sie sich 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten, sondern, ebenfalls, wenn Sie in Spanien über eine ständige Wohnstätte verfügen (Eigentum oder Miete) und wenn Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Spanien haben.

 

 

 

Es ist zu beachten, dass die spanischen Finanzbehörden erhebliche Mittel investieren, um festzustellen, wer in Spanien als Residente gilt und wer tatsächlich lediglich zu Urlaubszwecken in Spanien ist. Es ist so durchaus möglich, dass das Finanzamt überprüft, ob Ihre Kinder in Spanien zur Schule gehen, ob Sie regelmäßig Geldbewegungen in Spanien vornehmen (Bargeldverfügungen, Kartenzahlung im Einkauf o.ä.), ob Sie regelmäßig Strom, Wasser oder Telefonrechnungen zahlen usw.

Gelangen die Behörden zu der Einschätzung, dass Sie in Spanien ansässig sind, können Sie diese Annahme oftmals nur durch ein Wohnsitzzertifikat entkräften, welches Ihnen die deutschen Steuerbehörden im Falle des tatsächlichen Wohnsitzes in Deutschland ausstellen können. Weitere Informationen im Artikel: [Steuerfalle Zweitwohnsitz in Spanien].

Abgesehen vom einfachen Kurzurlaub sind Sie in Spanien sowohl als "Residente" als auch als "No- Residente" steuerpflichtig. Informationen darüber, welche Steuern Sie jeweils zu zahlen haben, finden Sie in den folgenden Artikeln: [Steuergrundlagen Residentes], [Steuergrundlagen No-Residentes]

 

Ausnahmen zur steuerlichen Wohnsitzbegründung:

  1. Studenten
  2. Grenzarbeiter in bestimmten Fällen
  3. Diplomaten und Botschaftsangestellte

 

Technische Abgrenzung der Begriffe:

  1. N.I.E freiwillig = Wird vom Innenministerium (Policía Nacional), vom Finanzamt (Haciendas) oder von den spanischen Auslandsvertretungen zugewiesen, da diese gleichzeitig die C.I.F darstellt und für verschiedene Verwaltungsakte benötigt wird.
  2. N.I.E + Residencia (Registereintragung) verpflichtend nach 3 Monaten Aufenthalt: Die Eintragung als „Residente" wird vom Innenministerium (Policía Nacional) vorgenommen. Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden (Rentner, Student, Arbeitsvertrag, Selbständige, Familienangehörige von Residenten...)
  3. Eintragung in das Einwohnermelderegister (Empadronamiento) = Ausdrücklicher verwaltungstechnischer Wohnsitz "residencia administrativa".
  4. 183 Tage Aufenthalt im Jahr = Mutmaßlicher verwaltungstechnischer Wohnsitz "residencia administrativa presunta".
  5. 183 Tage Aufenthalt im Jahr und/ oder verschiedene Wohnsitzvermutungen = Mutmaßlicher steuerrechtlicher Wohnsitz "residencia fiscal".

 

Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

Autor: 

icon sander 500 2Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
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Anmeldung deutscher Fahrzeuge in Spanien

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