Kryptowährungen im Ausland: Das neue Modelo 721

  • Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 05. November 2024 10:06
  • Geschrieben von Lisa Wörfel

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Um die mit der Anonymität der Kryptowährungen verbundenen Probleme zu vermeiden, hat Spanien Maßnahmen zur Steuerkontrolle von virtuellen Währungen ergriffen. Mit der Pflicht im Ausland verwaltete Kryptowährungen über das Modelos 721 zu melden, wurde im Jahr 2023 ein weiterer Schritt in diese Richtung unternommen.

In den letzten Jahren hat die Verbreitung von virtuellen Währungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. enorm zugenommen. Die Anonymität und Transparenz dieser digitalen Währungen haben jedoch auch dazu geführt, dass sie oft dazu genutzt werden, um Steuern zu umgehen und illegale Aktivitäten zu finanzieren.

 

An wen ist das neue Modelo 721 gerichtet?

Das Modelo 721 richtet sich an Personen und Organisationen, die in Spanien ansässig sind und virtuelle Währungen die im Ausland verwaltet werden besitzen.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Formulars besteht für alle, die zum 31. Dezember des Jahres virtuelle Währungen im Ausland halten und auch, wenn Sie unterjährig das tatsächliche oder wirtschaftliche Eigentum an den virtuellen Währungen besessen und/ oder verloren haben.  Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, wer die im Ausland verwalteten virtuellen Währungen kontrollieren kann, also beispielsweise der Inhaber des privaten Schlüssels. Des Weiteren ist zu beachten, dass auch Erben die virtuellen Währungen im Ausland zu melden haben, sobald die Erbschaft angenommen wurde.

Meldepflichtig sind die Kryptoeinheiten im Ausland jedoch grundsätzlich erst, sofern der Wert dieser 50.000 € übersteigt.

 

Was versteht man unter "im Ausland verwaltet"?

Im Hinblick auf die Aufbewahrung der virtuellen Währungen in einem "Hot Wallet" oder "Cold Wallet" ist zu beachten, dass die Verpflichtung zur Vorlage des Modelos 721 nur besteht, wenn die Währungen von Personen oder Organisationen außerhalb Spaniens aufbewahrt werden.

Wenn der Inhaber selbst also die Kontrolle über den privaten Schlüssel hat, besteht grundsätzlich keine Meldepflicht. Sofern die Kontrolle über den privaten Schlüssel bei einer dritten Partei liegt, besteht die Meldepflicht, wenn dieser Anbieter seinen Sitz außerhalb von Spanien hat.

Ausnahmen von der Informationspflicht gelten z.B. für bestimmte Unternehmen und öffentliche Einrichtungen oder auch, wenn die Währungen im Betriebsvermögen gehalten werden und somit bereits individualisiert in der Buchhaltung erfasst sind. Somit reduziert sich in der Praxis die Abgabepflicht des Modelos 721 auf den Personenkreis, die virtuelle Währungen in Ihrem Privatvermögen halten.

Es ist also ratsam, sich rechtzeitig über die Abgabepflicht des Modelo 721 zu informieren, um mögliche Bußgelder oder Strafen zu vermeiden.

 

 

 

 

Abgabefrist und Folgejahre:

Die Abgabefrist für das Modelo 721 liegt zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines jeden Jahres, das auf das Anmeldejahr folgt. In den Folgejahren ist die Abgabe der Erklärung nur dann verpflichtend, wenn der Gesamtsaldo um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist im Vergleich zum Vorjahr. In dem Modelo 721 sind unter anderem Informationen wie der Namen, die Steueridentifikationsnummer, die Adresse und die Art der virtuellen Währung mit Saldo der Währung zum 31. Dezember ausgedrückt in Währungseinheiten und Euro anzugeben.

 

Hinweis zur Steuerpflicht: 

Das Modelo 721 ist wie das Modelo 720 eine informative Erklärung. Eine Steuerzahlung ergibt sich durch die Abgabe (noch) nicht. Veräußerungen von virtuellen Währungen sind, sofern die virtuellen Währungen nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Hinweise zur Besteuerung von Kryptowährungen in der Einkommensteuer, finden Sie in unserem Artikel: Besteuerung der Veräußerungen von Kryptowährungen in Spanien

 

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Modelo 721 eine wichtige Maßnahme der spanischen Finanzbehörden zur Kontrolle des Besitzes von virtuellen Währungen im Ausland darstellt. Personen oder Organisationen, die in Spanien ansässig sind und virtuelle Währungen im Ausland besitzen, sind ihre Bestände über 50.000 € zu deklarieren. Dies betrifft sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen, die das tatsächliche oder wirtschaftliche Eigentum an Kryptowerten besitzen.

Bei der Wahl des Aufbewahrungsorts für virtuelle Währungen muss darauf geachtet werden, ob sie von Dritten verwahrt werden oder in der eigenen Verwaltung liegen. Wallets, bei denen der Nutzer die Kontrolle über den privaten Schlüssel hat, fallen nicht unter die Meldepflicht des Modelo 721.

 

Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

Autor:

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spanische Steuerberaterin
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