Kryptowährungen im Ausland: Das neue Modelo 721

  • Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 27. März 2025 14:29
  • Geschrieben von Anna-Maria Schmider

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Um die mit der Anonymität der Kryptowährungen verbundenen Probleme zu vermeiden, hat Spanien Maßnahmen zur Steuerkontrolle von virtuellen Währungen ergriffen. Mit der Pflicht im Ausland verwaltete Kryptowährungen über das Modelos 721 zu melden, wurde im Jahr 2023 ein weiterer Schritt in diese Richtung unternommen.

In den letzten Jahren hat die Verbreitung von virtuellen Währungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. enorm zugenommen. Die Anonymität und Transparenz dieser digitalen Währungen haben jedoch auch dazu geführt, dass sie oft dazu genutzt werden, um Steuern zu umgehen und illegale Aktivitäten zu finanzieren.

 

An wen ist das neue Modelo 721 gerichtet?

Das Modelo 721 richtet sich an Personen und Organisationen, die in Spanien ansässig sind und virtuelle Währungen die im Ausland verwaltet werden besitzen.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Formulars besteht für alle, die zum 31. Dezember des Jahres virtuelle Währungen im Ausland halten und auch, wenn Sie unterjährig das tatsächliche oder wirtschaftliche Eigentum an den virtuellen Währungen besessen und/ oder verloren haben.  Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, wer die im Ausland verwalteten virtuellen Währungen kontrollieren kann, also beispielsweise der Inhaber des privaten Schlüssels. Des Weiteren ist zu beachten, dass auch Erben die virtuellen Währungen im Ausland zu melden haben, sobald die Erbschaft angenommen wurde.

Ausnahmen von der Informationspflicht gelten z.B. für bestimmte Unternehmen und öffentliche Einrichtungen oder auch, wenn die Währungen im Betriebsvermögen gehalten werden und somit bereits individualisiert in der Buchhaltung erfasst sind. Somit reduziert sich in der Praxis die Abgabepflicht des Modelos 721 auf den Personenkreis, die virtuelle Währungen in Ihrem Privatvermögen halten.

Meldepflichtig sind die Kryptoeinheiten im Ausland jedoch grundsätzlich erst, sofern der Wert dieser 50.000 € übersteigt.

 

Was versteht man unter "im Ausland verwaltet"?

Virtuelle Währungen gelten als "im Ausland verwahrt", wenn sie:

  • bei einem Dienstleister mit Sitz außerhalb Spaniens aufbewahrt werden (z. B. bei einer ausländischen Kryptobörse oder Wallet-Anbieter), oder

  • selbstverwahrt werden (z. B. Hardware Wallets, Paper Wallets, Software Wallets), sofern kein spanischer Verwahrer zwischengeschaltet ist.

Entscheidend ist dabei nicht, ob sich die Wallet oder der Private Key physisch in Spanien befindet, sondern ob ein spanischer Anbieter involviert ist. In der Praxis gilt daher auch die Selbstverwahrung von Kryptowährungen – selbst mit Kontrolle über den Private Key – als "im Ausland", wenn keine spanische Plattform beteiligt ist.

Es ist also ratsam, sich rechtzeitig über die Abgabepflicht des Modelo 721 zu informieren, um mögliche Bußgelder oder Strafen zu vermeiden.

 

 
 

Exkurs: Unterschiedliche Auffassung zur Definition "im Ausland verwahrt"

Die gesetzliche Definition des Begriffs „im Ausland verwahrt“ im Rahmen des Modelo 721 ist bislang nicht abschließend geklärt, insbesondere im Fall der Selbstverwahrung von Kryptowährungen mittels Private Key.

Während die spanische Finanzverwaltung (AEAT) nach bisheriger Auslegung davon ausgeht, dass Kryptowährungen als „im Ausland verwahrt“ gelten, wenn sie nicht durch einen in Spanien ansässigen Dienstleister verwahrt werden – unabhängig davon, ob der Private Key physisch in Spanien gehalten wird –, vertreten einige Berater und Fachautoren eine andere Auslegung. Nach dieser wäre nur dann eine Meldung im Modelo 721 erforderlich, wenn die Verwahrung sowohl rechtlich als auch faktisch außerhalb Spaniens erfolgt, also auch der Private Key sich physisch im Ausland befindet. Der Hintergrund dieser Sichtweise ist, dass sich der wirtschaftliche Zugriff auf die Kryptowährungen dort befindet, wo sich der Private Key tatsächlich befindet. Wenn sich der Private Key beispielsweise auf einem Ledger im Haus des Steuerpflichtigen in Spanien befindet, sei das Vermögen aus Beratersicht nicht „im Ausland“, sondern im Inland verwahrt – und daher nicht deklarationspflichtig im Modelo 721.

Da die spanische Finanzverwaltung (AEAT) bislang keine ausdrückliche Klarstellung zur Einordnung selbstverwahrter Kryptowährungen abgegeben hat, empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit ein vorsorglicher Ansatz:

Wer über den Private Key verfügt und keinen in Spanien ansässigen Dienstleister nutzt, sollte bei Überschreiten der Wertgrenze von 50.000 € das Modelo 721 abgeben.

 

Abgabefrist und Folgejahre:

Die Abgabefrist für das Modelo 721 liegt zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines jeden Jahres, das auf das Anmeldejahr folgt. In den Folgejahren ist die Abgabe der Erklärung nur dann verpflichtend, wenn der Gesamtsaldo um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist im Vergleich zum Vorjahr. In dem Modelo 721 sind unter anderem Informationen wie der Namen, die Steueridentifikationsnummer, die Adresse und die Art der virtuellen Währung mit Saldo der Währung zum 31. Dezember ausgedrückt in Währungseinheiten und Euro anzugeben.

 

Hinweis zur Steuerpflicht: 

Das Modelo 721 ist wie das Modelo 720 eine informative Erklärung. Eine Steuerzahlung ergibt sich durch die Abgabe (noch) nicht. Veräußerungen von virtuellen Währungen sind, sofern die virtuellen Währungen nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Hinweise zur Besteuerung von Kryptowährungen in der Einkommensteuer, finden Sie in unserem Artikel: Besteuerung der Veräußerungen von Kryptowährungen in Spanien

 

Hinweis zur Besteuerung unter Anwendung des Beckham-Law:

Steuerpflichtige, die die Regelungen des Beckham-Laws in Anpruch nehmen genießen u.a. den Vorteil, dass sie nicht den Meldepflichten der Modelos 720 und 721 unterliegen, da sie nur auf ihre spanischen Einkünfte und Vermögen besteuert werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Rechtslage hinsichtlich der physischen Verwahrung des Private Keys unter dem Beckham-Law nicht abschließend geklärt ist. Es kann vorteilhaft sein, Kryptowährungen entweder durch einen ausländischen Dienstleister verwalten zu lassen oder bei Eigenverwaltung den Private Key physisch außerhalb Spaniens zu verwahren (z. B. in einem Schließfach im Ausland). Diese Praxis soll verhindern, dass das Vermögen als "in Spanien gelegen" gilt und somit ggf. eine Vermögenssteuer auslöst. Da, wie oben erklärt, Auslandsvermögen keine Erklärungspflicht unter der Beckham-Law-Regelung auslöst, kann diese Dynamik die rechtssicherste sein um auch nicht unter die Vermögenssteuer- und Einkommensteuerpflicht zu fallen. 

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zu Kryptowährungen noch relativ neu sind, die spanische Finanzbehörde bisher keine abschließende Einschätzung abgegeben hat und sich die Rechtslage künftig ändern könnte.

 

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Modelo 721 eine wichtige Maßnahme der spanischen Finanzbehörden zur Kontrolle des Besitzes von virtuellen Währungen im Ausland darstellt. Personen oder Organisationen, die in Spanien ansässig sind und virtuelle Währungen im Ausland besitzen, sind ihre Bestände über 50.000 € zu deklarieren. 

Bei der Wahl des Aufbewahrungsorts für virtuelle Währungen sollte darauf geachtet werden, ob sie von Dritten verwahrt werden oder in der eigenen Verwaltung liegen. 

Unter Anwendung des Beckham-Laws könnte laut aktueller Auffassung eine Verwahrung des Private Key außerhalb Spaniens vorteilhaft sein . 

 

Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, nehmen für Sie notwendige Verwaltungsakte vor und helfen Ihnen auch gern bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema, stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.

 

Autor:

icon lisa 500px 01Lisa Wörfel
spanische Steuerberaterin
woerfel@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
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