"Freelancer": Arbeiten in Deutschland, leben in Spanien
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 06. November 2024 10:58
- Geschrieben von Christoph Sander
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Als Freelancer bzw. freier Mitarbeiter, wird umgangssprachlich eine Person bezeichnet, die aufgrund eines Dienstleistungsvertrags Aufträge selbständig und in der Regel persönlich ausführt, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.
Diese Art des „Arbeitsverhältnisses“ ist in den letzten Jahren aufgrund der starken Digitalisierung für viele Arbeitnehmer zur Alternative des „Home Offices“ geworden, da besonders grenzüberschreitende Beziehungen so wesentlich einfacher gehandhabt werden können.
Im Gegensatz zum „Home Office“, besteht bei dieser Modalität kein Angestelltenverhältnis zwischen dem freien Mitarbeiter und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat sich somit weder um Einkommensteuer-Rückstellungen noch um Sozialversicherungsbeiträge zu kümmern und die Abrechnung erfolgt per Rechnung.
Weitere Informationen hinsichtlich der Möglichkeit des Angestelltenverhältnisses eines in Spanien lebenden Arbeitnehmers bei einem deutschen Unternehmen und der damit verbundenen Verpflichtungen bei den spanischen Behörden, finden Sie im Artikel: [Home Office: Arbeiten in Deutschland, leben in Spanien].
Freelancer oder Angestelltenverhältnis
Vorteile der Tätigkeit als Freelancer bestehen neben der Einfachheit von Seitens des Arbeitgebers besonders in den allgemein bekannten Vorteilen der Selbständigkeit wie z. B., gute Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben, eigene Organisation der Arbeit usw. sowie in der Möglichkeit die Kranken-, Rentenversicherungskosten stark zu reduzieren.
In dieser Hinsicht können Kosten für Kranken- und Rentenversicherung mit verschiedenen Ermäßigungen für das erste Jahr auf lediglich monatlich 80 Euro beschränkt werden. Wird weiterhin das Bruttoeinkommen einer früheren Arbeitnehmerbeziehung ausgezahlt, steigt das tatsächlich verbuchte Einkommen gerade in den ersten Jahren somit oft drastisch. Weitere Informationen zu den geltenden Vergünstigungen für neue Selbständige finden Sie im Artikel: [Steuererleichterungen und Abschläge für Selbständige in Spanien].
Als Nachteile gegenüber der Arbeitnehmerbeziehung ist grundsätzlich der Wegfall von Arbeitnehmerrechten wie Kündigungsschutz (wobei dieser vertraglich durch entsprechende Klauseln über einen Dienstleitungsvertrag praktisch beibehalten werden kann) und die Gefahr, dass die Dienstleistungsbeziehung unter Umständen als Scheinselbständigkeit gewertet werden könnte, zu nennen.
In Spanien gibt es grundsätzlich keine Gefahr, dass die Beziehung als Scheinselbständig gewertet wird, wenn der Selbständige mehr als einen Kunden hat und keiner allein mehr als 70% des Umsatzes ausmacht. Sind diese Umstände nicht gegeben, ist die Unabhängigkeit und Eigenorganisation vom Selbständigen nachzuweisen.
Wird sich für diese Modalität entschieden, ist besonders im Dienstleistungsbereich eine wichtige Besonderheit bei der Anmeldung der Selbständigkeit hinsichtlich der „reverse charge“ bzw. der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer zu beachten.
„Reverse Charge“ und „NIF-IVA“
Das als „Reverse Charge“ bekannte Verfahren zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ermöglicht es, die Pflicht zur Einzahlung der Umsatzsteuer an die im EU-Ausland ansässigen Kunden zu übergeben.
In dieser Hinsicht kann ein in Spanien ansässiges Unternehmen bzw. Selbständiger, seinen deutschen Kunden (Selbständige oder Unternehmen) Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Die Umsatzsteuer ist somit nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger in Deutschland einzuzahlen. Da der Leistungsempfänger somit die Umsatzsteuer einzuzahlen hat, gleichzeitig jedoch zum Vorsteuerabzug im selben Umfang berechtigt ist, handelt es sich hierbei lediglich um einen durchlaufenden Posten und es kommt zu keiner wirklichen Zahlung der Umsatzsteuer, weder in Spanien (Leistungserbringer) noch in Deutschland (Leistungsempfänger). Verfügt der spanische Leistungserbringer nicht über eine gültige europäische Umsatzsteuernummer (NIF-IVA), kann der Leistungsempfänger die gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer absetzen.
Im Gegensatz zu Deutschland, muss die Zuweisung der internationalen Umsatzsteuernummer (NIF-IVA) beim Finanzamt beantragt werden. Die Gültigkeit der NIF-IVA kann über die Europäische Kommission überprüft werden
Beratung und Anmeldung der Selbständigkeit
Auch wenn die Anmeldung an sich mit Sprachkenntnissen auch selbst vorgenommen werden kann, ist es zu empfehlen vorher Beratung hinsichtlich steuerlicher Konsequenzen und möglicher Erleichterungen des Sozialversicherungsbeitrages einzuholen. Viele Kanzleien bieten sowohl die Anmeldung als auch die Abgabe der vierteljährigen Steuererklärungen zu Festpreisen an, wobei einige hierbei speziell auf die Beratung und Begleitung von Selbständigen und Gewerbetreibenden spezialisiert sind. Über als PAE zugelassene Kanzlein kann die Anmeldung in weniger als 48 Stunden erfolgen.
Ihr PAE: Sander, Santos & Partners
Als vom spanischen Wirtschaftsministerium zugelassener PAE (Punto de Atención al Emprendedor), hat unsere Kanzlei direkten Zugang zu Behörden, Finanzamt und Sozialversicherung, womit wir die wichtigsten Verwaltungsakte elektronisch erledigen können und somit den Anmeldevorgang beschleunigen und Behördengänge ausschließen können.
Anmeldung der Selbstständigkeit in 3 Werktagen und ohne Behördengänge. [weitere Informationen].
Von seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen als Rechtsanwälte, Steuerberater und eingetragener PAE gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation, führen die entsprechenden Verwaltungsakte aus und geben für Sie die notwendigen Steuererklärungen ab. Weitere Informationen hinsichtlich unserer Leistungen für Selbstständige und Gewerbetreibende finden Sie im Abschnitt [Selbstständigkeit].
Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Christoph Sander
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
sander@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
Tel: (+34) 951 12 00 69
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