Steuerbefreiung von Gehalt aus dem Ausland
- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 05. November 2024 12:01
- Geschrieben von José Francisco Santos
Dieser Artikel zielt auf die allgemeinen Fragen ab, die sich Unternehmen stellen, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Unternehmen aus beruflichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum ins Ausland entsandt wird und zwei verschiedene Gehälter erhält.
Schauen wir uns dafür ein informatives Beispiel an.
Das Unternehmen hat seine Haupttätigkeit und seinen Hauptsitz in Deutschland. Der Arbeitnehmer hingegen arbeitet als Telearbeiter in Spanien und ist beim spanischen Sozialversicherungssystem angemeldet.
Aus beruflichen Gründen wird der Arbeitnehmer für zwei Wochen in der Hauptverwaltung in Deutschland tätig sein. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass für die in Deutschland erbrachte Arbeit ein Gehalt gezahlt wird, welches in Deutschland versteuert wird.
Dank des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Spanien und der Bundesrepublik Deutschland bleibt jedoch die in Deutschland gezahlte Steuer auf das Arbeitseinkommen während des Arbeitsaufenthaltes in Deutschland in Spanien bis zu einer Höchstgrenze von 60.100,00 € pro Jahr steuerfrei.
Um die in Deutschland oder im Ausland erzielten Arbeitseinkünfte von der Steuer zu befreien, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Die Arbeit wird für ein Unternehmen oder eine Einrichtung geleistet, das/die nicht in Spanien ansässig ist oder eine Betriebsstätte im Ausland hat.
- In dem Gebiet, in dem die Arbeit ausgeübt wird, wird eine mit der Einkommensteuer identische oder vergleichbare Steuer erhoben, und es handelt sich nicht um ein Land oder Gebiet, das als Steueroase eingestuft ist.
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn ein internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, was hier der Fall wäre.
Quantifizierung des Freibetrags
Bei der Berechnung des Entgelts für die im Ausland (außerhalb Spaniens) geleistete Arbeit sind die Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Ausland aufgehalten hat. Dazu zählen auch die Tage, an denen er in das Bestimmungsland gereist oder nach Spanien zurückgekehrt ist, sowie das spezifische Entgelt für die im Ausland erbrachten Dienstleistungen.
Zur Ermittlung des Freibetrags, der dem Arbeitnehmer zusteht, werden die tatsächlich im Ausland geleisteten Arbeitstage (inklusive der Tage für An- und Abreise) mit dem Tagessatz des Arbeitsentgelts multipliziert.
Anders ausgedrückt: Hat der Arbeitnehmer ein Monatsgehalt von 3.000 € brutto, erfolgt die Ermittlung des Tagesbetrags, indem das Gehalt durch die Gesamtzahl der Tage im Monat geteilt wird. Anschließend wird dieser Betrag mit der Anzahl der Tage multipliziert, die der Arbeitnehmer in Deutschland gearbeitet hat.
Für den Monat September würde der Tagesbetrag in diesem Fall 100 € betragen (3.000/30). Hat der Arbeitnehmer also zwei Wochen in Deutschland gearbeitet, ergibt sich ein Bruttogehalt von 1.400 € (100*14 Arbeitstage), das ausgestellt und in Deutschland gemeldet wird. In Spanien hingegen gilt dieser Betrag zwar als steuerfrei, jedoch nicht als beitragsfrei und ist ebenfalls auf der Lohnabrechnung auszuweisen.
Der Sozialversicherungsbeitrag in Spanien für die in Deutschland geleisteten Tage bleibt bestehen, da der Arbeitnehmer weiterhin bei der spanischen Sozialversicherung registriert ist. Es ist jedoch erforderlich, die Entsendung im Formular A.I. zu vermerken.
Was ist, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeit im Ausland eine Sondervergütung erhält?
In diesem Fall ist die Prämie in Deutschland voll steuerpflichtig.
Etwas anderes gilt bei den gewöhnlichen Gehaltszahlungen, die in das Bruttogehalt integriert werden (die unabhängig vom Auslandsaufenthalt gezahlt werden). Diese werden wie bereits oben beschrieben proportional nach Aufenthalt aufgeteilt.
Autor:
José Francisco Santos
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
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