Die Gefahr der Steuerhinterziehung durch die falsche Nutzung von Gesellschaften (S.L.).

  • Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 17. März 2024 08:44
  • Geschrieben von Christoph Sander

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[Artículo en Español]

Auch wenn es allen Unternehmern freisteht, die Aktivität sowohl als Einzelunternehmen als auch als Personengesellschaft auszuüben, gibt es steuerliche Grenzen hinsichtlich der Beziehung zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern, die zu einer missbräuchlichen Nutzung der mit einer Gesellschaft verbundenen Steuervorteile führen können.

 

Das Problem liegt aus Sicht der Finanzämter in den steuerlichen Vorteilen, die eine Gesellschaft im Vergleich zu einem Einzelunternehmen bieten kann und der damit verbundenen gesetzlichen Vorgabe, dass Transaktionen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern zum Marktpreis zu bewerten sind (fremdüblich). Die steuerlichen Vorteile von Gesellschaften können Sie in unserem Artikel [Selbständig oder Gesellschaft: Steuerliche Aspekte] nachlesen.

Obwohl sich diese Problematik bei aller Arten von Gesellschaften ergeben kann, sind Unternehmen die freiberufliche Dienstleistungen erbringen, stärker davon betroffen, da diese in der Regel nicht so viele materielle und personelle Ressourcen benötigen, wie dies in anderen Produktionsbereichen der Fall sein kann.

Das Fehlen dieser "materiellen und personellen Ressourcen" ist für Finanzämter häufig der Hauptgrund, um zu dem Schluss zu kommen, dass es sich bei einem Unternehmen um eine „Briefkastenfirma" handelt. Bestehen dagegen materielle und personelle Ressourcen, wird im nächsten Schritt oft die falsche Bewertung der Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern bzw. die fehlende Fremdüblichkeit geprüft.

Die steuerlichen Risiken der falschen Nutzung einer Gesellschaft lassen sich daher in zwei wesentliche Punkte zusammenfassen:

 

A) Die Gesellschaft als „Briefkastenfirma", die ohne materielle und personelle Ressourcen keinen Mehrwert für die erbrachten Dienstleistungen schafft.

 

Hierzu prüft das Finanzamt nach eigenen Angaben:

1. „Ob die materiellen und personellen Ressourcen, mit denen die Dienstleistungen erbracht (oder die zu prüfenden Leistungen durchgeführt) werden, im Eigentum der juristischen oder der natürlichen Personen (Gesellschafter) stehen."

2. „Wenn sowohl die natürliche Person als auch die juristische Person über die materiellen und personellen Ressourcen verfügen, mit denen die Dienstleistungen erbracht (oder die Geschäfte getätigt) werden, ob die Gesellschaft tatsächlich an der Durchführung beteiligt ist."

Da zunächst geprüft wird, ob sowohl die natürliche Person (Gesellschafter) als auch das Unternehmen über materielle und personelle Ressourcen verfügen, kann eine Verwechslung vermieden werden, wenn nur die Gesellschaft über diese Mittel verfügt. Anstelle von "Selbständig" und Gesellschaft, nur Gesellschaft.

 

In dieser Hinsicht können z.B. die folgenden Aspekte bewertet werden:

  1. Verfügt die Gesellschaft über ein Büro im Eigentum oder zahlt diese fremdübliche Miete
  2. Verfügt die Gesellschaft über Angestellte mit Arbeitsvertrag die durchgehend für die Gesellschaft arbeiten oder sind „Freelancer" an den Dienstleistungen beteiligt.
  3. Verfüg die Gesellschaft in der Buchführung über materielle Ressourcen, um die Dienstleistungen zu erbringen: „PC, Handys, Laptops usw.

 

Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht über derartige materielle und personelle Ressourcen verfügt und als „Briefkastenfirma" zu betrachten wäre, würde der gesamte Gewinn unter Anwendung der Simulation des Artikels 16, Allgemeines Steuergesetzes (LGT) im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer (bis zu 46 %) der natürlichen Person, die die Dienstleistungen tatsächlich erbringt (Gesellschafter), und nicht im Rahmen der Körperschaftsteuer (15 % oder 23 %) besteuert werden. Hinzu kommen „Recargos" (Verzugsgelder) von bis zu 20% der nicht gezahlten Steuer und Bußgelder von bis zu 50% der nicht gezahlten Steuer.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einstufung als „Briefkastenfirma" das völlige Fehlen von personellen und materiellen Ressourcen oder die völlige Irrelevanz des Unternehmens für die Erbringung der Dienstleistungen voraussetzt. Da sich dieser Umstand bei normalen Unternehmen (Angestellte und Büro) relativ selten gibt, stützt sich das Finanzamt in der Regel auf die Bewertung der Transaktionen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern:

 

 

 

B) Die korrekte Bewertung von Transaktionen zwischen verbundenen Personen bzw. zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.

 

Wenn nicht argumentiert werden kann, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende personelle und materielle Ressourcen verfüge oder dass diese nicht tatsächlich an der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt wäre, prüft das Finanzamt in der Regel, ob die Transaktionen zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschaftern (Transaktionen zwischen verbundenen Parteien gemäß Artikel 18 des Körperschaftsteuergesetzes) korrekt fremdüblich bewertet wurden.

In diesem Zusammenhang kann zwischen folgenden Aspekten unterschieden werden

 

1. Einkommenssplitting zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.

Da die Gesellschafter ihr Gehalt zum Marktpreis, im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Erbringung der Dienstleistungen, zu bemessen haben, kann es zu Steuereinsparungen führen, wenn den Gesellschaftern nicht der gesamte Gewinn ausgezahlt wird. Bei Gesellschaftern, die mit dem Höchstsatz besteuert werden, kann die Besteuerung eines Teils des Gewinns über die Körperschaftsteuer (15 % oder 23 %) zu Steuereinsparungen führen.

Um diese Vergütung richtig zu bewerten, ist zu berücksichtigen, wer die Arbeit tatsächlich ausführt, ob andere Angestellte oder Mitarbeiter beteiligt sind, ob die Leistung persönlich erbracht wird und ob die Beteiligung anderer ebenfalls zum Marktwert bewertet wurde.

Zwei konkrete Beispiele:

A) Ein Unternehmen mit einem einzigen Gesellschafter, der als Youtuber tätig ist, keine Angestellten hat, kein Betriebsvermögen besitzt und einen Umsatz von 300.000 € pro Jahr erzielt, beschließt, seinem einzigen arbeitenden Gesellschafter ein Gehalt von 100.000 € zu zahlen und 200.000 € als Gewinn im Unternehmen zu belassen.

Auf die 100.000 € würde dieser rund 34.000 € Einkommensteuer zahlen und auf den Gewinn 30.000 € Körperschaftsteuer, d. h. Gesellschafter und der Gesellschaft zahlen zusammen rund 64.000 € an Steuern. Ohne die Gesellschaft hätte der Gesellschafter auf die 300.000 € rund 126.000 € Einkommensteuer gezahlt, wodurch er rund 62.000 € Steuern gespart hätte. In diesem Fall jedoch, könnte das Finanzamt argumentieren, dass es sich um eine „Briefkastenfirma" handelt, da es ihr an personellen und materiellen Ressourcen fehlt, oder sie könnte argumentieren, dass die Leistung zwischen Gesellschaftern und Unternehmen nicht zum Marktpreis bewertet wurde, da der gesamte Gewinn vom einzigen Gesellschafter erzielt wurde.

B) Ein Unternehmen mit zwei Gesellschaftern, die Buchhalter sind, mit einem gemieteten Büro und mehreren Vollzeitbeschäftigten, die ebenfalls Buchhalter und Wirtschaftswissenschaftler sind, mit einem Umsatz von 300.000 € pro Jahr, beschließt, seinen mitarbeitenden Gesellschaftern ein Gehalt von jeweils 80.000 € und den Beschäftigten ein Gesamtgehalt von etwa 40.000 € zu zahlen und den Rest von etwa 100.000 € als Gewinn in der Gesellschaft zu belassen.

In diesem Fall wäre es für das Finanzamt schwierig zu behaupten, dass es sich um eine „Briefkastenfirma" handelt, da diese über personelle und materielle Ressourcen verfügt, oder zu behaupten, dass die von den Gesellschaftern und dem Unternehmen erbrachten Leistungen nicht zum Marktpreis bewertet wurden, da die Dienstleistungen sowohl von den Gesellschaftern als auch mit den materiellen und personellen Ressourcen der Gesellschaft erbracht wurden.

 

2. Splitting des Einkommens zwischen den Gesellschaftern.

Wenn mehrere Gesellschafter in der Gesellschaft arbeiten, sollten die Gehälter entsprechend dem Anteil der einzelnen Gesellschafter an der Erbringung der Leistungen gezahlt werden. Es gibt hier für freiberufliche Gesellschaften (S.L.P.). sogar Mindestbeträge. Die Zahlung eines bestimmten Gehalts an jeden Gesellschafter kann nur dann problematisch sein, wenn sie in keiner Weise gerechtfertigt ist oder wenn sie einem anderen Gesellschafter zuzusprechen wäre.

Im Beispiel eines Unternehmens mit zwei Gesellschaftern (Ehepaar), die jeweils das gleiche Gehalt erhalten, könnte das Finanzamt prüfen, ob beide Gesellschafter tatsächlich arbeiten oder ob nur das Gehalt eines Gesellschafters aufgeteilt wird, um die vorteilhafte Steuerprogression zu nutzen und so bis zu 18.000 € zu sparen. In dem Artikel "Selbstständig oder S.L.: Steuerliche Aspekte". finden Sie eine Tabelle und Beispiele.

 

3. Splitting der Einkünfte in Dividenden.

Bei dieser Methode wird ein Teil des Gewinns, der im Beispiel des ersten Abschnitts erzielt wurde, als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet. Als Kapitalerträge werden die Einkünfte mit 19 % bis 23 % besteuert, so dass sie selbst unter Hinzurechnung der Körperschaftsteuer von 15 % oder 23 % einen Steuervorteil gegenüber dem Grenzsteuersatz der Einkommensteuer darstellen können.

Um die Ausschüttung von Dividenden zu rechtfertigen, sollten diese der Kapitalrendite des Unternehmens entsprechen und nicht der individuellen Arbeit der Gesellschafter. Das Vorhandensein ausreichender materieller und personeller Ressourcen kann auch in diesem Fall mögliche Steuerkontrollen durch das Finanzamt vermeiden.

 

4. Unentgeltliche oder vergünstigte Dienstleistungen für die Gesellschafter.

Ein anderes, offensichtlicheres Problem ist die Erbringung einer Dienstleistung für die Gesellschafter, ohne diesen den üblichen Preis in Rechnung zu stellen, oder die Nutzung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke. Die folgenden Beispiele sind in der Praxis häufig anzutreffen:

    1. Gesellschafter nutzen eine Immobilie, eine Yacht oder einen Firmenwagen, ohne Miete zu zahlen, oder den geldwerten Vorteil als Gehalt abzurechen.
    2. Die Gesellschafter vermieten ihre Immobilie an das Unternehmen für Bürozwecke usw., aber die Miete ist zu günstig oder zu teuer.
    3. Die Gesellschafter erhalten ein langfristiges Darlehen von der Gesellschaft oder leihen der Gesellschaft Geld, verlangen aber keine marktüblichen Zinsen (unbedingt nach einem Jahr erforderlich).

 

5. Zahlung der direkten Ausgaben der Gesellschafter.

Obwohl dieser Vorgang dazu auch noch gegen die Buchführungsgrundsätze verstößt, buchen die Gesellschafter private Ausgaben als Werbungskosten der Gesellschaft und vermeiden so, dass sie die Ausgaben aus ihrem versteuerten Privatvermögen bestreiten müssen und Einkommensteuer zu zahlen hätten. Beispiele hierfür sind die Zahlung unnötiger Reisekosten, der Kauf nicht notwendiger Waren oder der Kauf von Waren oder Dienstleistungen, die nicht mit der Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die korrekte Nutzung von Gesellschaften zwar Steuervorteile mit sich bringt, die nicht korrekte Nutzung jedoch auch Risiken darstellt. Wie immer ist es besonders hier nicht nur entscheidend, die genannten Aspekte korrekt umzusetzen, sondern diese auch zu dokumentieren und belegen zu können.

 


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